OLG Koblenz - Beschluss vom 17.08.2001
1 W 519/01
Normen:
BauGB § 228 § 241 § 221 Abs. 1 § 241 Abs. 2 ; BRAGO § 34 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 17/00

Erfallen der Beweisgebühr im Verfahren vor der Kammer für Baulandsachen

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.08.2001 - Aktenzeichen 1 W 519/01

DRsp Nr. 2001/13699

Erfallen der Beweisgebühr im Verfahren vor der Kammer für Baulandsachen

Benutzt das Gericht in Verfahren vor der Kammer für Baulandsachen zur Klärung einer Streitfrage ein in den Akten befindliches Gutachten, so erhebt es Beweis mit der Folge, daß die Beweisgebühr i.S. von § 34 Abs. 2 BRAGO anfällt. Der Beiziehung durch einen Beweisbeschluß bedarf es nicht.

Normenkette:

BauGB § 228 § 241 § 221 Abs. 1 § 241 Abs. 2 ; BRAGO § 34 Abs. 2 ;

Gründe:

1. Die Beteiligte zu 3) wendet sich gegen die Festsetzung einer Beweisgebühr durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss.

Das Landgericht Frankenthal hat ausweislich der Entscheidungsgründe in dem Urteil vom 18. Mai 2001 die zwischen den Beteiligten umstrittene Festsetzung des Bodenpreises, die Höhe der Entschädigung (6,50 DM bzw. 5 DM/qm) nach und unter Verwertung des Gutachtens des landwirtschaftlichen Sachverständigen vom 22. Dezember 1997, das Teil der vorgelegten Verwaltungsakten war, entschieden. Auf Anfrage des Rechtspflegers hat die Baulandkammer weiterhin bestätigt, dass das Gutachten zu Beweiszwecken verwertet wurde (Vermerk vom 3. Juli 2001, Bl. 42 d. A.). Daraufhin hat der Rechtspfleger eine Beweisgebühr zugunsten des Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) durch den angefochtenen Beschluss festgesetzt.