OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.06.2023
4 E 453/23
Normen:
ZPO § 251 S. 1; VwGO § 173 S. 1;
Fundstellen:
D_V 2023, 976
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 06.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 6477/19

Erfolgen der Aufhebung eines Ruhensbeschlusses durch das Gericht im Verwaltungsprozess von Amts wegen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.2023 - Aktenzeichen 4 E 453/23

DRsp Nr. 2023/8567

Erfolgen der Aufhebung eines Ruhensbeschlusses durch das Gericht im Verwaltungsprozess von Amts wegen

Die Aufhebung eines Ruhensbeschlusses durch das Gericht kann zumindest bei entsprechender Anwendung von § 251 ZPO im Verwaltungsprozess nach § 173 Satz 1 VwGO mit Blick auf die grundsätzlichen Unterschiede zum Zivilprozess auch von Amts wegen erfolgen, wenn zwar kein Beteiligter die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, jedoch keine wichtigen Gründe mehr vorliegen, die das weitere Ruhen zweckmäßig erscheinen lassen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 6.4.2023 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

ZPO § 251 S. 1; VwGO § 173 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6.4.2023 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei das Ruhen des Verfahrens beendet.

Die Aufhebung eines Ruhensbeschlusses durch das Gericht kann zumindest bei entsprechender Anwendung von § 251 ZPO im Verwaltungsprozess nach § 173 Satz 1 VwGO mit Blick auf die grundsätzlichen Unterschiede zum Zivilprozess auch von Amts wegen erfolgen, wenn - wie hier - zwar kein Beteiligter die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, jedoch keine wichtigen Gründe mehr vorliegen, die das weitere Ruhen zweckmäßig erscheinen lassen.