Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
I.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks M. 7 in C. Sie wenden sich gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10. Januar 2019 und einen Befreiungsbescheid vom 9. Januar 2019 für die Errichtung von zwei Dreifamilienwohnhäusern (im Folgenden: Vorhaben) auf dem südlich unterhalb ihres Grundstücks gelegenen Grundstück M. 21/21a in C. (Gemarkung T., Flur 33, Flurstück 763) in C. (im Folgenden: Vorhabengrundstück).
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