OVG Saarland - Beschluss vom 25.03.2020
2 F 92/20
Normen:
VwGO § 152a Abs. 4 S. 3; GKG § 3 Abs. 2; GKG § 69 a Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 04.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1097/19

Erfolglose Anhörungsrüge gegen die Kostenfestsetzung

OVG Saarland, Beschluss vom 25.03.2020 - Aktenzeichen 2 F 92/20

DRsp Nr. 2020/5599

Erfolglose Anhörungsrüge gegen die Kostenfestsetzung

Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar und dient auch nicht dazu, das Gericht zur Erläuterung oder Ergänzung derselben zu veranlassen.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 6. März 2020 - 2 F 82/20 - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 152a Abs. 4 S. 3; GKG § 3 Abs. 2; GKG § 69 a Abs. 1;

Gründe

Die gemäß § 69 a Abs. 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der Beschluss vom 6.3.2020 seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.