OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.11.2020
19 A 2839/19
Normen:
VwGO § 130a; SchulG NRW § 19 Abs. 7 S. 1; AO-SF § 12 Abs. 1; AO-SF § 13 Abs. 1 S. 1; AO-SF § 13 Abs. 2; AO-SF § 13 Abs. 6;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2683/18

Erfolglose Berufung gegen die Feststellung des Bestehens sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs im Förderschwerpunkt Lernen; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Beschlusswege; Antragsberechtigung der Schule; Rechtmäßige Erstellung eines Gutachtens; Rechtmäßige Durchführung eines Elterngesprächs

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2020 - Aktenzeichen 19 A 2839/19

DRsp Nr. 2020/17238

Erfolglose Berufung gegen die Feststellung des Bestehens sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs im Förderschwerpunkt Lernen; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Beschlusswege; Antragsberechtigung der Schule; Rechtmäßige Erstellung eines Gutachtens; Rechtmäßige Durchführung eines Elterngesprächs

Die Verfahrensbestimmung in § 13 Abs. 1 Satz 1 AO-SF gebietet die Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens durch Lehrkräfte, die nach ihrer fachlichen Befähigung in der Lage sind, die für die Entscheidung des Schulamtes erforderliche hinreichende Sachverhaltsgrundlage zu ermitteln.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 130a; SchulG NRW § 19 Abs. 7 S. 1; AO-SF § 12 Abs. 1; AO-SF § 13 Abs. 1 S. 1; AO-SF § 13 Abs. 2; AO-SF § 13 Abs. 6;

Gründe

I.