VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 17.05.2021
11 S 800/19
Normen:
FreizügG/EU § 6; RL 2004/38/EG Art. 28 Abs. 3; GG Art. 2; GG Art. 6;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 22.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 12007/17

Erfolglose Berufung gegen die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt, die verfügten Abschiebungsandrohungen sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot; Verlustfeststellung wegen der Verwirklichung von Straftaten und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2021 - Aktenzeichen 11 S 800/19

DRsp Nr. 2021/11102

Erfolglose Berufung gegen die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt, die verfügten Abschiebungsandrohungen sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot; Verlustfeststellung wegen der Verwirklichung von Straftaten und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

Die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt setzt auch bei Vorliegen zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU voraus, dass das persönliche Verhalten des Unionsbürgers zum maßgeblichen Zeitpunkt eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU ist Gegenstand dieser in § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 FreizügG/EU vorausgesetzten und auch hier erforderlichen Gefährdung die öffentliche Sicherheit. § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU ist insofern unionsrechtskonform auszulegen. Das Tatbestandsmerkmal der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit in § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU bedingt keine Verschärfung des notwendigen Gefahrengrads. Es definiert allein das betroffene Rechtsgut, betrifft aber nicht die Frage der Gefährdung.