OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.06.2021
8 A 11487/20.OVG
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1; BauNVO § 23 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 09.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 183/19

Erfolglose Berufung gegen die Versagung der Erteilung eines Bauvorbescheids; Widerspruch mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes; Eine positive Zulassungsanordnung ist von der Ermächtigung in § 23 Abs. 5 S. 1 Halbs. 1 BauNVO nicht gedeckt

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.06.2021 - Aktenzeichen 8 A 11487/20.OVG

DRsp Nr. 2021/10895

Erfolglose Berufung gegen die Versagung der Erteilung eines Bauvorbescheids; Widerspruch mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes; Eine positive Zulassungsanordnung ist von der Ermächtigung in § 23 Abs. 5 S. 1 Halbs. 1 BauNVO nicht gedeckt

§ 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO ermächtigt den Plangeber nur zu einer "anderen Festsetzung" negativer Natur, d.h. zu einer Einschränkung der Zulassungsfähigkeit bestimmter baulicher Anlagen in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen, nicht aber zu einer verbindlichen Zulassung von Anlagen in solchen Bereichen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 9. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 30 Abs. 1; BauNVO § 23 Abs. 5 S. 1;

Tatbestand