VGH Bayern - Beschluss vom 19.06.2020
23 CS 20.1311
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; TierSchG § 2; TierSchG § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Hs. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 16923
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 07.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen RN 4 S 20.347

Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Untersagung der Tierhaltung; Schwere Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen; Vorrangige fachliche Beurteilungskompetenz des Amtstierarztes

VGH Bayern, Beschluss vom 19.06.2020 - Aktenzeichen 23 CS 20.1311

DRsp Nr. 2020/11493

Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Untersagung der Tierhaltung; Schwere Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen; Vorrangige fachliche Beurteilungskompetenz des Amtstierarztes

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500.... € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; TierSchG § 2; TierSchG § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Hs. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet.

1. Das Verwaltungsgericht, auf dessen Sachverhaltsdarstellung in dem angefochtenen Beschluss unter I. Bezug genommen wird, hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 2. März 2020 gegen den Bescheid des Landratsamts Passau vom 12. Februar 2020 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, zu Recht abgelehnt, weil dieser bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist und die Klage der Antragstellerin deshalb voraussichtlich erfolglos bleiben wird.