VGH Bayern - Beschluss vom 07.07.2020
22 CS 20.895
Normen:
BImSchG § 4 Abs. 1; 4. BImSchV § 1 Abs. 1 S. 1; 4. BImSchV Anh. 1 Nr. 8.12.2; BImSchG § 20 Abs. 2 S. 1; KrWG § 3; KrWG § 4; KrWG § 5; BayBO Art. 69 Abs. 1; WHG § 62;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 16916
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 09.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 S 20.377

Erfolglose Beschwerde gegen die Anordnung der Stilllegung einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, der Vorlage eines Entsorgungskonzepts sowie der Stilllegung einer Anlage zum Brechen von Natursteinen und mineralischen Abfällen; Abfalleigenschaft von Stoffen; Nachweispflicht für das Vorliegen einer bestandskräftigen Baugenehmigung; Formelle Illegalität eines Lagerplatzes

VGH Bayern, Beschluss vom 07.07.2020 - Aktenzeichen 22 CS 20.895

DRsp Nr. 2020/11482

Erfolglose Beschwerde gegen die Anordnung der Stilllegung einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, der Vorlage eines Entsorgungskonzepts sowie der Stilllegung einer Anlage zum Brechen von Natursteinen und mineralischen Abfällen; Abfalleigenschaft von Stoffen; Nachweispflicht für das Vorliegen einer bestandskräftigen Baugenehmigung; Formelle Illegalität eines Lagerplatzes

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 4 Abs. 1; 4. BImSchV § 1 Abs. 1 S. 1; 4. BImSchV Anh. 1 Nr. 8.12.2; BImSchG § 20 Abs. 2 S. 1; KrWG § 3; KrWG § 4; KrWG § 5; BayBO Art. 69 Abs. 1; WHG § 62;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bescheid des Antragsgegners, mit dem die Stilllegung einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, die Vorlage eines Entsorgungskonzepts sowie die Stilllegung einer Anlage zum Brechen von Natursteinen und mineralischen Abfällen angeordnet wurden.