OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.11.2020
18 B 1364/20
Normen:
AufenthG § 15a Abs. 1 S. 6; GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 1364/20

Erfolglose Beschwerde gegen die Verteilung in eine Aufnahmeeinrichtung; Streitwertentscheidung in einem Rechtsstreit um eine Verteilungsentscheidung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2020 - Aktenzeichen 18 B 1364/20

DRsp Nr. 2020/16694

Erfolglose Beschwerde gegen die Verteilung in eine Aufnahmeeinrichtung; Streitwertentscheidung in einem Rechtsstreit um eine Verteilungsentscheidung

In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Verteilungsentscheidung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG beträgt der Streitwert 2.500,00 €.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 15a Abs. 1 S. 6; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt nicht deren Abänderung.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass der vorgenommenen Verteilung in die Aufnahmeeinrichtung C. zwingende Gründe i.S. von § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nicht entgegenstehen. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch.