OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.06.2020
10 B 573/20
Normen:
BauGB § 179 Abs. 1 Nr. 2; BauGB § 175 Abs. 2; GG Art. 14;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 1938/19

Erfolglose Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Duldungsverfügung bezüglich des vollständigen Rückbaus eines Gebäudes; Irreparable Folgen bei sofortiger Vollziehung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.06.2020 - Aktenzeichen 10 B 573/20

DRsp Nr. 2020/8873

Erfolglose Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Duldungsverfügung bezüglich des vollständigen Rückbaus eines Gebäudes; Irreparable Folgen bei sofortiger Vollziehung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 148.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 179 Abs. 1 Nr. 2; BauGB § 175 Abs. 2; GG Art. 14;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 26. November 2019, den vollständigen Rückbau des Gebäudes F.-A. 1 in H. (im Folgenden: Gebäude) zu dulden (im Folgenden: Duldungsverfügung), mit der Begründung stattgegeben, dass, obwohl die Erfolgsaussichten seiner Klage bei summarischer Prüfung bestenfalls als offen zu bewerten seien, sein Interesse, vorläufig von der Vollziehung der Duldungsverfügung verschont zu bleiben, angesichts der schwerwiegenden und irreparablen Folgen ihrer Umsetzung das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung gleichwohl überwiege.