OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.06.2020
2 B 417/20
Normen:
BauNVO § 3; BauGB § 245a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2020, 1755
DVBl 2021, 334
DÖV 2020, 993
NVwZ-RR 2020, 862
ZfBR 2020, 784
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 1185/19

Erfolglose Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung; Unzulässigkeit einer Betreuungseinrichtung in einem reinen Wohngebiet

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.06.2020 - Aktenzeichen 2 B 417/20

DRsp Nr. 2020/9249

Erfolglose Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung; Unzulässigkeit einer Betreuungseinrichtung in einem reinen Wohngebiet

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu je 1/2. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt

Normenkette:

BauNVO § 3; BauGB § 245a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die zulässigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen haben keinen Erfolg.

Die in den Beschwerdebegründungen dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht auf eine Änderung der angefochtenen Entscheidung.