OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.11.2020
2 B 1342/20.NE
Normen:
BauGB § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;

Erfolgloser Antrag auf Außervollzugsetzung einer Innenbereichssatzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.11.2020 - Aktenzeichen 2 B 1342/20.NE

DRsp Nr. 2020/17985

Erfolgloser Antrag auf Außervollzugsetzung einer Innenbereichssatzung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin,

die Innenbereichssatzung "T2.-------straße " der Antragsgegnerin außer Vollzug zu setzen,

hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet.

I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie ist Eigentümerin eines Grundstücks im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung (Teil A - Klarstellungssatzung) in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem durch den Teil B (Ergänzungssatzung) in den Innenbereich einbezogenen Bereich, für den die Satzung eine Bebauung mit Mehrfamilienhäusern ermöglichen soll. Ihr Grundstück liegt zudem an der vorgesehenen Erschließungsstraße.

Dass die Antragstellerin den Normenkontrollantrag in der Hauptsache noch nicht gestellt haben, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag nicht entfallen. Die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt nicht voraus, dass das Hauptsacheverfahren bereits anhängig ist.