Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Der Antrag der Antragstellerin,
die Innenbereichssatzung "T2.-------straße " der Antragsgegnerin außer Vollzug zu setzen,
hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet.
I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin im Sinne von §
Dass die Antragstellerin den Normenkontrollantrag in der Hauptsache noch nicht gestellt haben, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag nicht entfallen. Die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §
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