OVG Saarland - Beschluss vom 11.11.2020
1 A 301/20
Normen:
VwGO § 166; ZPO § 114 S. 1; VwGO § 67;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 22.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 698/18

Erfolgloser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Unzulässigkeit eines Berufungszulassungsantrags wegen Missachtung des Vertretungszwangs

OVG Saarland, Beschluss vom 11.11.2020 - Aktenzeichen 1 A 301/20

DRsp Nr. 2020/17263

Erfolgloser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Unzulässigkeit eines Berufungszulassungsantrags wegen Missachtung des Vertretungszwangs

1. Nach Rücknahme eines von einem vollmachtlosen Vertreter gestellten Antrags auf Berufungszulassung fallen die Verfahrenskosten dem vollmachtlosen Vertreter zur Last.2. Eine rückwirkende Prozesskostenhilfegewährung nach Abschluss des Verfahrens - hier durch Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung - kommt (von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen) nicht in Betracht.3. Ein unter Missachtung des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO beantragtes Rechtsmittel ist unzulässig und demgemäß zu verwerfen.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der der Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten, die diese selbst zu tragen hat, fallen dem vollmachtlosen Vertreter der Klägerin, Herrn W... A., zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 450,50 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 166; ZPO § 114 S. 1; VwGO § 67;

Gründe