Das Verfahren wird eingestellt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der der Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten, die diese selbst zu tragen hat, fallen dem vollmachtlosen Vertreter der Klägerin, Herrn W... A., zur Last.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 450,50 € festgesetzt.
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