VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 16.02.2021
11 S 1547/20
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 3; AufenthG § 34;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 27.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1509/20

Erfolgloser Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis sowie die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; Unzulässige Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren; Keine Sicherung des Lebensunterhalts

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.02.2021 - Aktenzeichen 11 S 1547/20

DRsp Nr. 2021/5002

Erfolgloser Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis sowie die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; Unzulässige Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren; Keine Sicherung des Lebensunterhalts

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. April 2020 - 2 K 1509/20 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 146 Abs. 4 S. 3; AufenthG § 34;

Gründe

Der Antragsteller begehrt die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis sowie die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Seine Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart, durch den sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis sowie Erteilung einer Niederlassungserlaubnis abgelehnt worden ist. Darüber hinaus begehrt er im Beschwerdeverfahren erstmalig, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den für die Abschiebung zuständigen Stellen mitzuteilen, dass eine Abschiebung derzeit nicht vollzogen werden könne.

I.

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