OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 05.03.2020
8 R 1/20
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; FlurbG § 7; FlurbG § 87; FlurbG § 88; FStrG § 16a;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 737

Erfolgloser Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Beschluss über die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens; Anordnung der Unternehmensflurbereinigung

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.03.2020 - Aktenzeichen 8 R 1/20

DRsp Nr. 2020/6914

Erfolgloser Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Beschluss über die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens; Anordnung der Unternehmensflurbereinigung

1. Die Regelflurbereinigung und die vereinfachte Flurbereinigung können angeordnet werden, wenn dies vorrangig im objektiven Interesse der Beteiligten an einer Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlage der Betriebe liegt (§ 4 FlurbG - Erfordernis der Privatnützigkeit der Flurbereinigung).2. Die Unternehmensflurbereinigung zielt vorrangig darauf ab, den Landverlust, der für ein Unternehmen durch die Inanspruchnahme von ländlichen Grundstücken in großem Umfang für die Betroffenen entstünde, auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen und die durch das Unternehmen entstehenden Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermeiden; ein Interesse der Beteiligten an einer Unternehmensflurbereinigung wird deshalb nicht vorausgesetzt.