OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.11.2020
8 B 1409/20.AK
Normen:
BImSchG § 8a;
Fundstellen:
BauR 2021, 215
DVBl 2021, 396
DÖV 2021, 226
ZUR 2021, 181

Erfolgloser Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Bescheid über die vorzeitige Zulassung des Beginns einer Anlage zur Lagerung und Behandlung von Abfällen; Unzulässigkeit mangels Antragsbefugnis

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.11.2020 - Aktenzeichen 8 B 1409/20.AK

DRsp Nr. 2020/17462

Erfolgloser Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Bescheid über die vorzeitige Zulassung des Beginns einer Anlage zur Lagerung und Behandlung von Abfällen; Unzulässigkeit mangels Antragsbefugnis

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 8a;

Gründe

I. Das Oberverwaltungsgericht ist für die Entscheidung zuständig.

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VwGO unter anderem über sämtliche Streitigkeiten, die Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen betreffen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 KrWG gelagert oder abgelagert werden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

1. Ausgehend von dem am 10. Oktober 2018 gestellten Genehmigungsantrag der Beigeladenen handelt es sich bei dem Vorhaben um die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen sowie zur Behandlung von Altfahrzeugen (Sonderfahrzeugen).