Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.Der Wert des Streitgegenstands wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung (§§
1. Entgegen der Auffassung der Kläger bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstgerichtlichen Urteils im Sinn von §
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