VGH Bayern - Beschluss vom 22.06.2020
2 ZB 18.1193
Normen:
GO Art. 32 Abs. 2 S. 1; BayBO Art. 59 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 14658
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 13.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Au 4 K 17.1465

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung im Zusammenhang mit einer vom Oberbürgermeister erteilten Baugenehmigung; Übertragung bestimmter Geschäftszweige oder die Erledigung einzelner Angelegenheiten auf den Bürgermeister durch den Gemeinderat; Zuständigkeit für die Erteilung einer Baugenehmigung; Erteilung der Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren; Kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot

VGH Bayern, Beschluss vom 22.06.2020 - Aktenzeichen 2 ZB 18.1193

DRsp Nr. 2020/11390

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung im Zusammenhang mit einer vom Oberbürgermeister erteilten Baugenehmigung; Übertragung bestimmter Geschäftszweige oder die Erledigung einzelner Angelegenheiten auf den Bürgermeister durch den Gemeinderat; Zuständigkeit für die Erteilung einer Baugenehmigung; Erteilung der Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren; Kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

GO Art. 32 Abs. 2 S. 1; BayBO Art. 59 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend dargelegt wurden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

1. Entgegen der Auffassung der Kläger bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstgerichtlichen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.