OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.07.2020
2 L 95/18
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BNatSchG § 30 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 965
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 28.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 763/17

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in Bezug auf eine Rückbauverfügung für einen Pferdestall auf einem im Außenbereich gelegenen Grundstück; Kein Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs; Hobbytierhaltung und eine Bewirtschaftung von Obstflächen aus Liebhaberei; Ein Pferdestall dient nicht einem Obstbaubetrieb mangels funktionalen Zusammenhangs; Erhebliche Beeinträchtigung einer Streuobstwiese durch die Errichtung des Pferdestalls

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.07.2020 - Aktenzeichen 2 L 95/18

DRsp Nr. 2020/11789

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in Bezug auf eine Rückbauverfügung für einen Pferdestall auf einem im Außenbereich gelegenen Grundstück; Kein Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs; Hobbytierhaltung und eine Bewirtschaftung von Obstflächen aus Liebhaberei; Ein Pferdestall dient nicht einem Obstbaubetrieb mangels funktionalen Zusammenhangs; Erhebliche Beeinträchtigung einer Streuobstwiese durch die Errichtung des Pferdestalls

Ein Pferdestall "dient" einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn er durch die Zuordnung zu dem Betrieb nicht erschöpfend geprägt wird (hier: Obstbaubetrieb).

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BNatSchG § 30 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine Rückbauverfügung des Beklagten für einen Pferdestall auf einem im Außenbereich gelegenen Grundstück.