VGH Bayern - Beschluss vom 11.12.2020
20 CE 20.2935
Normen:
IfSG § 28 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 09.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen B 7 E 20.1400

Erfolgloser Antrag gegen Quarantänemaßnahme

VGH Bayern, Beschluss vom 11.12.2020 - Aktenzeichen 20 CE 20.2935

DRsp Nr. 2021/849

Erfolgloser Antrag gegen Quarantänemaßnahme

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

IfSG § 28 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde, mit der der Antragsteller weiterhin die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, unverzüglich einen Corona-Test für den Antragsteller anzuordnen und hilfsweise, die Quarantäne zur Durchführung eines Corona-Tests auszusetzen, ist unbegründet.

Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Ablehnung des Eilantrags erweist sich im Ergebnis (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2003 - 1 CS 03.60 - NVwZ 2004, 251 = juris Rn. 16; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 29 ff.) als richtig. Dem Antragsteller steht weder der im Haupt- noch der im Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch zu.

1. Ein Anordnungsanspruch, der im Rahmen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Anordnung einer Testung für den Antragsteller begründen könnte, ist mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage nicht dargelegt. Insofern bestehen bereits Bedenken an der Zulässigkeit der Beschwerde im Hauptantrag.