VGH Bayern - Beschluss vom 06.07.2020
9 ZB 20.31306
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 16967
Vorinstanzen:
VG München, vom 06.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 5 K 17.38994

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in Bezug auf die abgelehnte Anerkennung als Asylberechtigter, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Zuerkennung subsidiären Schutzes und der Feststellung von Abschiebungshindernissen; Unbegründete Behauptung der Verletzung des rechtlichen Gehörs; Unglaubhafter Vortrag

VGH Bayern, Beschluss vom 06.07.2020 - Aktenzeichen 9 ZB 20.31306

DRsp Nr. 2020/11479

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in Bezug auf die abgelehnte Anerkennung als Asylberechtigter, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Zuerkennung subsidiären Schutzes und der Feststellung von Abschiebungshindernissen; Unbegründete Behauptung der Verletzung des rechtlichen Gehörs; Unglaubhafter Vortrag

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger ist ugandischer Staatsangehöriger und begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 6. Mai 2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich weder die geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) noch ein Verfahrensmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG).