VGH Bayern - Beschluss vom 06.07.2020
15 ZB 20.96
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 16909
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 26.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 K 19.825

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in Bezug auf die Aufhebung einer angefochtenen Baugenehmigung; Unzulässiges Vorhaben in einem Gewerbegebiet; Anforderungen an das Außerkrafttreten eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit; Keine ausnahmsweise Befreiung von den Festsetzungen zur Gebietsart

VGH Bayern, Beschluss vom 06.07.2020 - Aktenzeichen 15 ZB 20.96

DRsp Nr. 2020/11945

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in Bezug auf die Aufhebung einer angefochtenen Baugenehmigung; Unzulässiges Vorhaben in einem Gewerbegebiet; Anforderungen an das Außerkrafttreten eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit; Keine ausnahmsweise Befreiung von den Festsetzungen zur Gebietsart

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, die diese selbst trägt.

III.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beigeladene wendet sich gegen die erstinstanzliche Aufhebung der ihr von der Beklagten erteilten Baugenehmigung für die Errichtung eines dreiteiligen Gebäudes mit Eigentumswohnungen, einem Boardinghaus und einem Bürogebäude auf der derzeit unbebauten FlNr. ...56 Gemarkung G* ... (Baugrundstück).