OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.12.2020
10 A 179/20
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 77/19

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in Bezug auf eine dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung; Keine Verletzung des Gebietswahrungsanspruchs und des Rücksichtnahmegebots

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.12.2020 - Aktenzeichen 10 A 179/20

DRsp Nr. 2021/358

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in Bezug auf eine dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung; Keine Verletzung des Gebietswahrungsanspruchs und des Rücksichtnahmegebots

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung nach Auffassung des Rechtsmittelführers zuzulassen ist. Dies erfordert regelmäßig, dass in dem Antrag die als gegeben erachteten gesetzlichen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO benannt werden und im Einzelnen ausgeführt wird, weshalb die Voraussetzungen für den jeweils geltend gemachten Zulassungsgrund erfüllt sein sollen.