VGH Bayern - Urteil vom 24.05.2000
26 N 99.969
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5, § 2 Abs. 1 S. 2, §§ 14 ff., § 38 ;
Fundstellen:
BRS 63, 584
BauR 2000, 1718
UPR 2001, 35

Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen eine Veränderungssperre; Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses; Bezeichnung der Planung im Aufstellungsbeschluss; Bezeichnung der Planung im Aufstellungsbeschluss; Planerisches Mindestmaß als Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre; keine unzulässige Negativplanung; kein Vorrang der Fachplanung

VGH Bayern, Urteil vom 24.05.2000 - Aktenzeichen 26 N 99.969

DRsp Nr. 2001/3365

Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen eine Veränderungssperre; Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses; Bezeichnung der Planung im Aufstellungsbeschluss; Bezeichnung der Planung im Aufstellungsbeschluss; "Planerisches Mindestmaß" als Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre; keine unzulässige "Negativplanung"; kein Vorrang der "Fachplanung"

»Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Gemeinde mit dem Ziel, ein konkurrierendes "Fachplanungsvorhaben" zu verhindern, ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans einleiten und durch Erlass einer Veränderungssperre sichern darf.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5, § 2 Abs. 1 S. 2, §§ 14 ff., § 38 ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin, ein im Gebiet der Antragsgegnerin ansässiges Bauunternehmen, wendet sich gegen eine Veränderungssperre, welche die Antragsgegnerin zur Sicherung der Aufstellung ihres Bebauungsplanes "Holzheim-West" erlassen hat.