OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.05.2020
7 D 77/17.NE
Normen:
BauGB § 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 1; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan; Es bedarf keiner Angabe der Arten der Dokumente mit Umweltinformationen; Ein möglicher beachtlicher Verfahrensfehler ist unbeachtlich geworden; Einzelhandelsausschluss als Plankonzept

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2020 - Aktenzeichen 7 D 77/17.NE

DRsp Nr. 2020/9608

Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan; Es bedarf keiner Angabe der Arten der Dokumente mit Umweltinformationen; Ein möglicher beachtlicher Verfahrensfehler ist unbeachtlich geworden; Einzelhandelsausschluss als Plankonzept

Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die allgemein zulässig sind, nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Im Fall eines Einzelhandelsausschlusses für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente kann der Plangeber sich die rechtfertigende Wirkung des Plankonzepts - des städtebaulichen Entwicklungskonzepts - zunutze machen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts - hier Erhaltung und/oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche - zu leisten.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 1; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand