OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 24.02.2020
2 L 52/19
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 29.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 3/17

Erfolgloses Berufungszulassungsverfahren hinsichtlich eines Antrags auf Nutzungsänderung eines Ladengeschäfts als Wettannahmestelle; Beurteilung der Umgebung als Gemengelage; Allgemeiner städtebaulicher Erfahrungssatz, dass sich Vergnügungsstätten negativ auf ihre Umgebung auswirken können; Verhinderung des trading-down-Effekts als städtebauliches Ziel

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.02.2020 - Aktenzeichen 2 L 52/19

DRsp Nr. 2020/5600

Erfolgloses Berufungszulassungsverfahren hinsichtlich eines Antrags auf Nutzungsänderung eines Ladengeschäfts als Wettannahmestelle; Beurteilung der Umgebung als Gemengelage; Allgemeiner städtebaulicher Erfahrungssatz, dass sich Vergnügungsstätten negativ auf ihre Umgebung auswirken können; Verhinderung des trading-down-Effekts als städtebauliches Ziel

1. Zum sog. "trading-down-Effekt" eines Wettbüros in einem hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilenden Gebiet (Gemengelage).2. Es ist zweifelhaft, ob glückspielrechtliche Abstandsregelungen (hier: § 2 Abs. 4 Nr. 5 SpielhG LSA) im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Beurteilung überhaupt Berücksichtigung finden können (vgl. OVG BB, Urteil vom 6. Oktober 2015 - 10 B 1.14 - juris Rn. 45, m.w.N.). Jedenfalls kann sich die Vorbildwirkung eines Wettbüros als Vergnügungsstätte auch auf andere Arten von Vergnügungsstätten erstrecken, die ggf. nicht von den glückspielrechtlichen Bestimmungen erfasst werden (vgl. OVG NW, Urteil vom 9. August 2018 - 7 A 2554/16 - juris Rn. 52).