VGH Bayern - Beschluss vom 24.04.2020
15 ZB 19.1987
Normen:
BauGB § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; BauGB § 24 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 22.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 K 18.2093

Erfolgloses Berufungszulassungsverfahren im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Ausübung eines Vorkaufsrechts; Keine Rechtfertigung der Vorkaufsrechtsausübung durch das Wohl der Allgemeinheit; Das Wohl der Allgemeinheit rechtfertigt die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BauGB nur, wenn damit Flächen für die Errichtung von Wohngebäuden oder für deren infrastrukturelle Ausstattung erworben werden sollen

VGH Bayern, Beschluss vom 24.04.2020 - Aktenzeichen 15 ZB 19.1987

DRsp Nr. 2020/7899

Erfolgloses Berufungszulassungsverfahren im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Ausübung eines Vorkaufsrechts; Keine Rechtfertigung der Vorkaufsrechtsausübung durch das Wohl der Allgemeinheit; Das Wohl der Allgemeinheit rechtfertigt die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BauGB nur, wenn damit Flächen für die Errichtung von Wohngebäuden oder für deren infrastrukturelle Ausstattung erworben werden sollen

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 14.812,50 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; BauGB § 24 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines - vom Verwaltungsgericht Augsburg in erster Instanz aufgehobenen - Bescheids, mit dem die Beklagte die Ausübung eines Vorkaufsrechts für ein vom Kläger gekauftes Grundstück erklärt hat.