Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 14.812,50 Euro festgesetzt.
I.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines - vom Verwaltungsgericht Augsburg in erster Instanz aufgehobenen - Bescheids, mit dem die Beklagte die Ausübung eines Vorkaufsrechts für ein vom Kläger gekauftes Grundstück erklärt hat.
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