VGH Bayern - Beschluss vom 24.04.2020
1 ZB 19.1444
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 07.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 1 K 17.5036

Erfolgloses Berufungszulassungsverfahren im Zusammenhang mit einer abgelehnten Erteilung einer Baugenehmigung; Vorhaben im Außenbereich; Prüfung eines Bebauungszusammenhangs

VGH Bayern, Beschluss vom 24.04.2020 - Aktenzeichen 1 ZB 19.1444

DRsp Nr. 2020/7617

Erfolgloses Berufungszulassungsverfahren im Zusammenhang mit einer abgelehnten Erteilung einer Baugenehmigung; Vorhaben im Außenbereich; Prüfung eines Bebauungszusammenhangs

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3;

Gründe