OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.12.2020
2 A 1585/20
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 K 7171/19

Erfolgloses Berufungszulassungsverfahren in Bezug auf die Ablehnung der Erteilung eines Bauvorbescheids; Einfügen des Vorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2020 - Aktenzeichen 2 A 1585/20

DRsp Nr. 2021/391

Erfolgloses Berufungszulassungsverfahren in Bezug auf die Ablehnung der Erteilung eines Bauvorbescheids; Einfügen des Vorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 45.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) [I.] noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) [II.] oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) [III].