Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 45.000 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die auf Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung von drei zweigeschossigen Einfamilienhäusern mit je einer Doppelgarage gerichtete Verpflichtungsklage abgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt: Das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ..., eine Befreiung komme nicht in Betracht. Sehe man den Plan als unwirksam an, sei das Vorhaben nicht nach § 34 BauGB, sondern nach § 35 BauGB zu beurteilen, weil das zur Bebauung vorgesehene Grundstücksareal im bauplanungsrechtlichen Außenbereich liege. Als sonstiges, nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB könne es nicht zugelassen werden, weil es öffentliche Belange beeinträchtige.
Das Vorbringen der Kläger führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|