OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.11.2020
2 A 438/20
Normen:
BauGB § 34;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2927/19

Erfolgloses Berufungszulassungsverfahren in Bezug auf eine abgewiesene Klage gegen eine dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung; Unwirksamkeit des zugrundeliegenden Bebauungsplans

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.11.2020 - Aktenzeichen 2 A 438/20

DRsp Nr. 2020/17792

Erfolgloses Berufungszulassungsverfahren in Bezug auf eine abgewiesene Klage gegen eine dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung; Unwirksamkeit des zugrundeliegenden Bebauungsplans

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt

Normenkette:

BauGB § 34;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Es bestehen bereits nicht unerhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags, der keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe nennt und nach Art einer erstinstanzlichen Klageschrift bzw. einer Berufungsschrift die aus klägerischer Sicht gegebene Nachbarrechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung aufzuzeigen versucht, ohne aber den für die Zulassung erforderlichen Prüfungsmaßstab zu benennen bzw. zu erkennen. Ob daraus allein bereits die Unzulässigkeit des Antrags folgt, mag offenbleiben. Denn selbst wenn man zugunsten der Kläger davon ausgeht, dass sie der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und damit den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen wollen, ist der Antrag jedenfalls unbegründet.