OVG Thüringen - Beschluss vom 06.03.2020
4 ZKO 620/17
Normen:
TPG § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 2; TPG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Gera, vom 24.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1247/16

Erfolgloses Berufungszulassungsverfahren in Bezug auf einen presserechtlichen Auskunftsanspruch; Schutzwürdige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse als einem presserechtlichen Auskunftsanspruch entgegenstehende persönliche Angelegenheiten; Begriff und Umfang des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses

OVG Thüringen, Beschluss vom 06.03.2020 - Aktenzeichen 4 ZKO 620/17

DRsp Nr. 2020/9268

Erfolgloses Berufungszulassungsverfahren in Bezug auf einen presserechtlichen Auskunftsanspruch; Schutzwürdige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse als einem presserechtlichen Auskunftsanspruch entgegenstehende persönliche Angelegenheiten; Begriff und Umfang des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses

1. Einem presserechtlichen Auskunftsanspruch ggf. entgegenstehende persönliche Angelegenheiten einzelner i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TPG erfassen auch etwaige schutzwürdige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. 1a. Der Begriff des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses umfasst (sinngemäß) alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat; Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen.1b. Ein schutzwürdiges Interesse bemisst sich danach, ob ein verständiger Unternehmer Informationen der betreffenden Art geheim halten würde, wovon insbesondere bei Informationen auszugehen ist, die den Kernbereich der betrieblichen Informationssphäre betreffen.