OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.04.2018
11 A 1221/14
Normen:
VwGO § 64; ZPO § 62; BBergG § 7;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2019, 124
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 5545/12

Erfolglosigkeit eines Antrags auf Zulassung der Berufung eines echten (materiell-rechtlich) notwendigen Streitgenossen i.R.d. Stellung des Zulassungsantrags durch nur einen Streitgenossen; Erteilung einer bergrechtlichen Erlaubnis zur Aufsuchung von bergfreien Bodenschätzen (Kohlenwasserstoffe)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04.2018 - Aktenzeichen 11 A 1221/14

DRsp Nr. 2018/5402

Erfolglosigkeit eines Antrags auf Zulassung der Berufung eines echten (materiell-rechtlich) notwendigen Streitgenossen i.R.d. Stellung des Zulassungsantrags durch nur einen Streitgenossen; Erteilung einer bergrechtlichen Erlaubnis zur Aufsuchung von bergfreien Bodenschätzen (Kohlenwasserstoffe)

Zur Erfolglosigkeit eines Antrages auf Zulassung der Berufung eines echten (materiell-rechtlich) notwendigen Streitgenossen, wenn nur ein Streitgenosse den Zulassungsantrag gestellt hat, während der andere Streitgenosse ausdrücklich auf ein Rechtsmittel verzichtet hat.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 345.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 64; ZPO § 62; BBergG § 7;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.