OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.11.2020
2 D 54/18.NE
Normen:
BauGB § 13a;

Erfolgreiche Anfechtung eines Bebauungsplanes; Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.11.2020 - Aktenzeichen 2 D 54/18.NE

DRsp Nr. 2020/17630

Erfolgreiche Anfechtung eines Bebauungsplanes; Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren

Tenor

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 3/16 [671] "Sondergebiet S.----straße / P. Straße" der Stadt I. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 13a;

Tatbestand

Die Antragstellerin ist eine kreisangehörige Kommune, deren Gemeindegebiet an das der kreisfreien Antragsgegnerin angrenzt. Sie wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 3/16 [671] "Sondergebiet S.----straße /P. Straße" der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan 3/16).