OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.11.2020
10 A 1851/18
Normen:
DSchG § 2 Abs. 2 S. 1-2;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 961/14

Erfolgreiche Berufung gegen die Eintragung eines Baudenkmals; Ausschluss von nicht durch Menschen gestalteten Flächen als denkmalfähige Landschaftsteile

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2020 - Aktenzeichen 10 A 1851/18

DRsp Nr. 2020/17628

Erfolgreiche Berufung gegen die Eintragung eines Baudenkmals; Ausschluss von nicht durch Menschen gestalteten Flächen als denkmalfähige Landschaftsteile

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Eintragung des Baudenkmals "ehemalige P. W. und ehemaliger Truppenübungsplatz Camp W." in die Denkmalliste der Stadt T. unter der laufenden Nr. 197 und der der Klägerin erteilte, die Eintragung betreffende Bescheid des beklagten Landes vom 27. März 2014 werden aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

DSchG § 2 Abs. 2 S. 1-2;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Eintragung der Anlage W. als Baudenkmal "Ehemalige P1. W. und ehemaliger Truppenübungsplatz Camp W." (im Folgenden: Denkmal) in die Denkmalliste der Stadt T. (im Folgenden: Eintragung).