OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.07.2020
10 B 716/20
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a; BauGB § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 127/19

Erfolgreiche Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Baugenehmigung; Nachbarschützende Wirkung nur über das Rücksichtnahmegebot; Ermittlung der vorhabenbedingten Immissionen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2020 - Aktenzeichen 10 B 716/20

DRsp Nr. 2020/10476

Erfolgreiche Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Baugenehmigung; Nachbarschützende Wirkung nur über das Rücksichtnahmegebot; Ermittlung der vorhabenbedingten Immissionen

Die Festlegung von maximal zulässigen Immissionsrichtwerten zur Sicherung von Nachbarrechten in der Baugenehmigung genügt grundsätzlich nur dann, wenn feststeht, dass die bei der künftigen Nutzung entstehenden Immissionen auf den Nachbargrundstücken die jeweils maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze tatsächlich nicht überschreiten.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a; BauGB § 34 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Beigeladenen ist begründet.