OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.06.2020
13 E 786/18
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 25.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 4874/17

Erfolgreiche Streitwertbeschwerde; Streitwertfestsetzung in arzneimittelrechtlichen Verfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2020 - Aktenzeichen 13 E 786/18

DRsp Nr. 2020/9258

Erfolgreiche Streitwertbeschwerde; Streitwertfestsetzung in arzneimittelrechtlichen Verfahren

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Januar 2018 geändert und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 273.000,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 1.500.000,00 Euro festgesetzt. Der Streitwert ist auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag zu reduzieren.