VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 04.02.2021
5 S 305/19
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DÖV 2021, 600
NVwZ-RR 2021, 715

Erfolgreiches Normenkontrollverfahren gegen den Sachlichen Teilflächennutzungsplan zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen; Fehlerhafte Ermittlung der von der Windenergienutzung freizuhaltenden immissionsschutzrechtlichen Abstände zu bauplanungsrechtlich gesicherten Siedlungsflächen und dauerhaft zur Wohnnutzung festgelegten Flächen; Fehlerhafte Abwägung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2021 - Aktenzeichen 5 S 305/19

DRsp Nr. 2021/4417

Erfolgreiches Normenkontrollverfahren gegen den Sachlichen Teilflächennutzungsplan zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen; Fehlerhafte Ermittlung der von der Windenergienutzung freizuhaltenden immissionsschutzrechtlichen Abstände zu bauplanungsrechtlich gesicherten Siedlungsflächen und dauerhaft zur Wohnnutzung festgelegten Flächen; Fehlerhafte Abwägung

1. Flächen, auf denen der Betrieb einer Windenergieanlage schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Schallimmissionen hervorrufen würde, dürfen im Rahmen der Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen als harte Tabuzonen von der Windenergienutzung ausgeschlossen werden. Die Berechnung der Schallimmissionen hat nach dem im Zeitpunkt der Beschlussfassung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) neuesten Stand von Wissenschaft und Technik zu erfolgen.2. Verfolgt eine Gemeinde mit der Konzentrationsflächenplanung das Ziel, in der ausgewiesenen Konzentrationsfläche eine Mindestanzahl von Windenergieanlagen zu bündeln, muss sich aus dem Planungsverfahren nachvollziehbar ergeben, anhand welcher Kriterien sie die hierfür erforderliche Flächengröße berechnet und für zu klein befundene Flächen als weiche Tabuzonen unberücksichtigt gelassen hat.