VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 17.02.2021
3 S 2249/20
Normen:
BauGB § 214 Abs. 3 S. 2; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1;

Erfolgreiches Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan; Ermittlung der Lärmimmissionen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.2021 - Aktenzeichen 3 S 2249/20

DRsp Nr. 2021/4419

Erfolgreiches Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan; Ermittlung der Lärmimmissionen

1. Scheiden Lärmbelastungen außerhalb eines Plangebiets durch die Erhöhung der Verkehrsbewegungen nicht offensichtlich aus, kann eine Gemeinde konkret veranlasst sein, sich klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen ihrer Planung zu verschaffen, um abschätzen zu können, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz tatsächlich erreicht ist bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist.2. Als Abwägungsposten beachtlich ist ein Lärmschutzinteresse nicht erst, wenn die Geräuschbeeinträchtigungen als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind oder gar die Schwelle der Gesundheitsgefährdung überschreiten. Auch Verkehrslärm, der nicht aufgrund der Wertungen des einfachen oder des Verfassungsrechts als unzumutbar einzustufen ist, kann im Rahmen der Abwägungsentscheidung den Ausschlag geben (wie BVerwG, Beschluss vom 08.06.2004 - 4 BN 1904 - juris Rn. 6).