OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.03.2018
10 B 163/18
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 212a Abs. 1; VwVfG NRW § 37 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 3475/17

Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Tankstelle mit Gaststätte sowie einer Waschanlage u. Büroräumen; Grundsätze zur Abwägung des privaten Aufschubinteresses gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.03.2018 - Aktenzeichen 10 B 163/18

DRsp Nr. 2018/4475

Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Tankstelle mit Gaststätte sowie einer Waschanlage u. Büroräumen; Grundsätze zur Abwägung des privaten Aufschubinteresses gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung

1. In der Baugenehmigung genügt die Festlegung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts zur Sicherung der Nachbarrechte grundsätzlich nur dann, wenn feststeht, dass die bei der Nutzung entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten. 2. Aus einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung folgt ein Aufhebungsanspruch des Nachbarn erst dann, wenn sich die Unbestimmtheit auf Merkmale des genehmigten Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu seinen Lasten auszuschließen, und er von dem genehmigten Vorhaben konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hätte.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.