OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.03.2018
10 B 164/18
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 212a Abs. 1; VwVfG NRW § 37 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 3553/17

Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Tankstelle mit Gaststätte sowie einer Waschanlage u. Büroräumen; Grundsätze zur Abwägung des privaten Aufschubinteresses gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.03.2018 - Aktenzeichen 10 B 164/18

DRsp Nr. 2018/4476

Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Tankstelle mit Gaststätte sowie einer Waschanlage u. Büroräumen; Grundsätze zur Abwägung des privaten Aufschubinteresses gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung

1. Der Gebietswahrungsanspruch beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses innerhalb eines festgesetzten oder faktischen Baugebiets. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung selbst öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll deshalb jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können.