VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 3553/17
Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Tankstelle mit Gaststätte sowie einer Waschanlage u. Büroräumen; Grundsätze zur Abwägung des privaten Aufschubinteresses gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.03.2018 - Aktenzeichen 10 B 164/18
DRsp Nr. 2018/4476
Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Tankstelle mit Gaststätte sowie einer Waschanlage u. Büroräumen; Grundsätze zur Abwägung des privaten Aufschubinteresses gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung
1. Der Gebietswahrungsanspruch beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses innerhalb eines festgesetzten oder faktischen Baugebiets. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung selbst öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll deshalb jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.