OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.07.2018
2 B 219/18
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 3; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 3; BauNVO § 12 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 2394/17

Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Stellplatzanlage mit 175 Einstellplätzen wegen evtl. Verletzung des Gebietsgewährleistungsanspruchs

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.2018 - Aktenzeichen 2 B 219/18

DRsp Nr. 2018/9461

Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Stellplatzanlage mit 175 Einstellplätzen wegen evtl. Verletzung des Gebietsgewährleistungsanspruchs

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 3; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 3; BauNVO § 12 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.