VGH Bayern - Beschluss vom 25.10.2018
20 C 18.1046
Normen:
GKG § 40; GKG § 68 Abs. 1 S. 1 und S. 3; VwGO § 82 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 01.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 10 K 17.2343

Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nach Einstellung eines Klageverfahrens über die Heranziehung zur Leistung eines Herstellungsbeitrags für eine Entwässerungsanlage

VGH Bayern, Beschluss vom 25.10.2018 - Aktenzeichen 20 C 18.1046

DRsp Nr. 2018/18205

Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nach Einstellung eines Klageverfahrens über die Heranziehung zur Leistung eines Herstellungsbeitrags für eine Entwässerungsanlage

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 1. März 2018 wird in Ziffer III. geändert. Der Streitwert wird auf 23.011,52 € festgesetzt.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

GKG § 40; GKG § 68 Abs. 1 S. 1 und S. 3; VwGO § 82 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 GKG zulässige Streitwertbeschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist begründet. Die Streitwertfestsetzung in Ziffer III. des angefochtenen Beschlusses war daher zu ändern.