OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.08.2018
8 B 743/18
Normen:
BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 6 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80 Abs. 7 S. 2; VwGO § 80a Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 17.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 28 L 793/18
VG Düsseldorf, vom 20.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 L 4250/17

Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die nachteilige Abänderung eines Beschlusses über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO bzgl. der Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung u. zum Betrieb von vier Windkraftanlagen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.08.2018 - Aktenzeichen 8 B 743/18

DRsp Nr. 2018/15914

Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die nachteilige Abänderung eines Beschlusses über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO bzgl. der Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung u. zum Betrieb von vier Windkraftanlagen

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Mai 2018 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Beigeladenen auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2017 - 28 L 4250/17 - wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils zur Hälfte mit der Maßgabe, dass zwischen ihnen ein Ausgleich ihrer außergerichtlichen Kosten nicht stattfindet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 6 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80 Abs. 7 S. 2; VwGO § 80a Abs. 3 S. 2;

Gründe