OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.03.2018
2 B 1455/17
Normen:
BauGB § 212a; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6;
Fundstellen:
BauR 2018, 1244
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 1862/17

Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung in einen Imbiss; Anforderungen an das Vorliegen eines offensichtlichen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme infolge unzumutbarer Geruchsbelastungen durch den Betrieb eines Imbisses

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.03.2018 - Aktenzeichen 2 B 1455/17

DRsp Nr. 2018/5737

Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung in einen Imbiss; Anforderungen an das Vorliegen eines offensichtlichen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme infolge unzumutbarer Geruchsbelastungen durch den Betrieb eines Imbisses

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 212a; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiter verfolgten Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage 1 K 7367/17

gegen die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung in einen Imbiss auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 19, Flurstück 2240, N.-----straße 2 in F. vom 3. Juli 2017 anzuordnen,