VGH Bayern - Beschluss vom 03.04.2018
22 C 18.687
Normen:
VwGO § 67 Abs. 1; VwGO § 88; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1; ZPO §§ 114 ff.; ZPO § 121 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 05.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen W 8 K 17.425

Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen einen Beschluss über die Versagung von Prozesskostenhilfe bei Geltendmachung einer unzulässigen Umdeutung eines Antrags des Antragstellers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts in einen Prozesskostenhilfeantrag

VGH Bayern, Beschluss vom 03.04.2018 - Aktenzeichen 22 C 18.687

DRsp Nr. 2018/6362

Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen einen Beschluss über die Versagung von Prozesskostenhilfe bei Geltendmachung einer unzulässigen Umdeutung eines Antrags des Antragstellers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts in einen Prozesskostenhilfeantrag

Tenor

I.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 67 Abs. 1; VwGO § 88; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1; ZPO §§ 114 ff.; ZPO § 121 Abs. 2;

Gründe

I.