AG Berlin-Mitte, vom 26.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 117 C 130/15
LG Berlin, vom 10.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 55 S 170/16
Erfolgsaussichten einer Revision zur Klärung der Rechtsfrage nach dem Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über einen Versorgungsanschluss im Falle einer Untervermietung der Wohnung
BGH, Beschluss vom 05.06.2018 - Aktenzeichen VIII ZR 253/17
DRsp Nr. 2018/9186
Erfolgsaussichten einer Revision zur Klärung der Rechtsfrage nach dem Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über einen Versorgungsanschluss im Falle einer Untervermietung der Wohnung
Befindet sich der Versorgungsanschluss in der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Mieters, ist angesichts der in der heutigen Zeit fast ausnahmslos praktizierten Abwälzung der Betriebskosten auf den Mieter im Allgemeinen zu erwarten, dass der Mieter den Vertrag direkt mit dem Versorgungsunternehmen abschließt und damit der "Umweg" über einen Vertragsabschluss des Vermieters und eine Abrechnung der Betriebskosten eingespart wird. Diese Praxis kann bei der Beurteilung der Realofferte eines Versorgungsunternehmens im Massengeschäft der Energieversorgung nicht unberücksichtigt bleiben und führt dazu, den Mieter als Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss anzusehen.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss nach § 552aZPO zurückzuweisen.
1. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt einer der weiteren in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vor.
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