BGH - Beschluss vom 05.06.2018
VIII ZR 253/17
Normen:
BGB § 433 Abs. 2; ZPO § 286; ZPO § 552a;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 1105
NZM 2018, 819
ZMR 2019, 165
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 26.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 117 C 130/15
LG Berlin, vom 10.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 55 S 170/16

Erfolgsaussichten einer Revision zur Klärung der Rechtsfrage nach dem Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über einen Versorgungsanschluss im Falle einer Untervermietung der Wohnung

BGH, Beschluss vom 05.06.2018 - Aktenzeichen VIII ZR 253/17

DRsp Nr. 2018/9186

Erfolgsaussichten einer Revision zur Klärung der Rechtsfrage nach dem Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über einen Versorgungsanschluss im Falle einer Untervermietung der Wohnung

Befindet sich der Versorgungsanschluss in der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Mieters, ist angesichts der in der heutigen Zeit fast ausnahmslos praktizierten Abwälzung der Betriebskosten auf den Mieter im Allgemeinen zu erwarten, dass der Mieter den Vertrag direkt mit dem Versorgungsunternehmen abschließt und damit der "Umweg" über einen Vertragsabschluss des Vermieters und eine Abrechnung der Betriebskosten eingespart wird. Diese Praxis kann bei der Beurteilung der Realofferte eines Versorgungsunternehmens im Massengeschäft der Energieversorgung nicht unberücksichtigt bleiben und führt dazu, den Mieter als Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss anzusehen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 2; ZPO § 286; ZPO § 552a;

Gründe

1. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt einer der weiteren in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vor.