VGH Bayern - Beschluss vom 24.10.2018
1 ZB 17.4
Normen:
BauG § 30; BauG § 31; BauG § 32; BauG § 33; BauG § 34; BauG § 35; BauG § 36; BauG § 37; BauG § 31 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 30.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 15.1755

Erfolgsaussichten eines Antrags auf Zulassung der Berufung bzgl. eines Anspruchs auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Gewerbeeinheit in einen Ausstellungs-, Verkaufs- u. Lagerplatz der Post; Anforderungen an die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gem. § 31 Abs. 2 BauGB bei geplanter Ergänzung der Kubatur eines Gebäudes im Erdgeschoss

VGH Bayern, Beschluss vom 24.10.2018 - Aktenzeichen 1 ZB 17.4

DRsp Nr. 2018/18203

Erfolgsaussichten eines Antrags auf Zulassung der Berufung bzgl. eines Anspruchs auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Gewerbeeinheit in einen Ausstellungs-, Verkaufs- u. Lagerplatz der Post; Anforderungen an die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gem. § 31 Abs. 2 BauGB bei geplanter Ergänzung der Kubatur eines Gebäudes im Erdgeschoss

1. Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Beurteilung eines Bauvorhabens ist bei einer Änderung einer baulichen Anlage grundsätzlich die gesamte Anlage in ihrer geänderten Gestalt. Bestandsschutzgrundsätze sind bei der Beurteilung der geänderten Anlage nach den §§ 30 bis 37 BauGB als Zulassungsmaßstab nicht heranzuziehen.2. Ob bei einer Erteilung der Befreiung die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Was zum planerischen Grundkonzept zählt, beurteilt sich jeweils nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Planungswillen der Gemeinde. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist.