VGH Bayern - Beschluss vom 30.10.2018
1 ZB 16.1634
Normen:
BauGB § 31 Abs. 1; BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 4 Abs. 2; BauNVO § 14;

Erfolgsaussichten eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen die Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung für die Aufstellung eines Mobilfunkmastens in einem Wohngebiet

VGH Bayern, Beschluss vom 30.10.2018 - Aktenzeichen 1 ZB 16.1634

DRsp Nr. 2018/18214

Erfolgsaussichten eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen die Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung für die Aufstellung eines Mobilfunkmastens in einem Wohngebiet

1. Wenn nach der kommunalen Plankonzeption das homogene, ortstypisch ländliche Erscheinungsbild einer ruhigen Wohnsiedlung erreicht werden soll, ist zur Erreichung dieser städtebaulich grundsätzlich zulässigen Zielsetzung eine Beschränkung von Nebenanlagen (einschließlich der fernmeldetechnischen Nebenanlagen wie Mobilfunkmasten) geeignet.2. Eine Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit seine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen mag, kann von einer Funktionslosigkeit gesprochen werden.