VGH Bayern - Beschluss vom 18.06.2018
8 ZB 18.734
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BayStrWG Art. 19 Abs. 1; BV Art. 118 Abs. 1; VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 01.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RN 2 K 16.281

Erfolgsaussichten eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil auf Abweisung einer Leistungsklage zur Beseitigung einer Schutzplanke an einer Gemeindeverbindungsstraße wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses; Voraussetzungen eines Anspruchs auf Beseitigung einer Schutzplanke außerhalb einer geschlossenen Ortschaft aus Gründen des Anliegergebrauchs

VGH Bayern, Beschluss vom 18.06.2018 - Aktenzeichen 8 ZB 18.734

DRsp Nr. 2018/10009

Erfolgsaussichten eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil auf Abweisung einer Leistungsklage zur Beseitigung einer Schutzplanke an einer Gemeindeverbindungsstraße wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses; Voraussetzungen eines Anspruchs auf Beseitigung einer Schutzplanke außerhalb einer geschlossenen Ortschaft aus Gründen des Anliegergebrauchs

Der gegenüber dem schlichten Gemeingebrauch gesteigerte Anliegergebrauch reicht nur so weit, wie eine angemessene Nutzung des Grundeigentums die Benutzung der Straße erfordert und der Anlieger auf deren Vorhandensein in spezifischer Weise angewiesen ist. Sein Schutz erstreckt sich nur auf einen notwendigen Zugang von der Straße zum Grundstück, d.h. auf die Zugänglichkeit zum öffentlichen Straßenraum überhaupt. Solange die Straße als Verkehrsmittler erhalten bleibt, gewährt er keinen Anspruch auf optimale Zufahrt. Einschränkungen oder Erschwernisse bei den Zufahrtsmöglichkeiten sind deshalb grundsätzlich hinzunehmen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; BayStrWG Art. 19 Abs. 1; BV Art. 118 Abs. 1; VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.